Ab 17. Februar: Fast alle Massnahmen aufgehoben

 

Ab Donnerstag, 17. Februar, sind folgende schweizweite Schutzmassnahmen aufgehoben:

-  die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen

- die Maskenpflicht am Arbeitsplatz

- die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat (3G-, 2G- und 2G+-Regel) zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen 

- die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen

- die Einschränkungen privater Treffen

 

In Absprache mit dem Bundesrat werden auch die freiwilligen Kapazitätsbeschränkungen im Detailhandel und in den Seilbahnen aufgehoben.

Home-Office-Empfehlung aufgehoben - Arbeitgebende weiterhin für Schutz zuständig.

Aufgehoben wird auch die Home-Office-Empfehlung des BAG. Damit entscheiden die Arbeitgebenden über das Arbeiten im Home-Office und das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz. Sie sind gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen. Zudem bleiben die Regeln zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden bis Ende März bestehen.

 

Bis 31. März: Isolation sowie Maskenpflicht an gewissen Orten

Weil die Viruszirkulation noch immer sehr hoch ist und das Virus weiterhin schwere Verläufe verursachen kann, behält der Bundesrat zwei Schutzmassnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage bis Ende März bei. Je nach Viruszirkulation ist eine frühere Aufhebung der Massnahmen möglich.

Zum einen müssen sich positiv getestete Personen weiterhin während mindestens fünf Tagen in Isolation begeben. Damit kann verhindert werden, dass potenziell stark infektiöse Personen andere Menschen anstecken.

Zum anderen wird die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheitseinrichtungen beibehalten. Ausgenommen sind die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen. Es steht den Kantonen frei, strengere Schutzmassnahmen anzuordnen oder aber bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht auszunehmen. Auch einzelne Einrichtungen können vorsehen, dass Besucherinnen und Besucher eine Maske tragen müssen, beispielsweise eine Hausarztpraxis oder ein Coiffeursalon.

 

1. April: Ende der besonderen Lage

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage regelt noch bis Ende März die Isolation sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Entwickelt sich die epidemiologische Lage wie erwartet, tritt die Verordnung auf den 1. April 2022 ausser Kraft. Dadurch erfolgt eine Rückkehr in die normale Lage.

Weiterhin in Kraft sind die Regelungen, die sich auf die Bundeskompetenzen des Epidemiengesetzes abstützen (z.B. zum internationalen Personenverkehr oder zur Kostenübernahme von Arzneimitteln). Ebenso gültig bleiben die Regelungen zum Zertifikat oder zur Kostenübernahme von Tests, die sich auf das Covid-19-Gesetz stützen.

Quelle Bund 17.02.2022